19. Mai 2025

Entscheidung

Die „Pille danach“ und das Gewissen

Ein Berliner Apotheker hat sich aus Gewissensgründen geweigert, die „Pille danach“ in seiner Apotheke zu verkaufen. Das Gericht hatte ihn dann zwar vom Vorwurf der Berufspflichtverletzung freigesprochen, aber die Versorgungspflicht über die persönliche Gewissensfreiheit in der Urteilsbegründung gestellt. Der Apotheker hat nun die Apothekerkammer gebeten, seine Approbation als Apotheker zurückzunehmen, da er aus Gewissensgründen seinen Beruf nicht mehr ausüben könne.

Quelle: https://kath.net/news/87516 vom 18.05.2025